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E-Parkplatz: Beim Bau ist Rücksichtnahmegebot zu beachten

Eigentümer müssen sich auch dann an das Rücksichtnahmegebot im Baurecht halten, wenn sie Parkplätze für Elektrofahrzeuge errichten möchten (VG 13 K 184/19). Das hat kürzlich das Verwaltungsgericht in Berlin entschieden. Im vorliegenden Fall wollte eine Eigentümerin eines Grundstücks in Berlin-Prenzlauer Berg fünf Parkplätze mit zwei Elektroanschlüssen errichten.

Auf dem Grundstück befinden sich zwei Immobilien, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Die Parkplätze sollten im zweiten Hinterhof errichtet werden, in dem sich eine Remise befindet. Das Bezirksamt lehnte den Bau ab – aufgrund der Schallimmissionen, die von Elektrofahrzeugen ausgehen könnten. Die Eigentümerin erhob Klage. Sie meint unter anderem, dass Elektroautos die Umgebung kaum beeinträchtigen und dass von einer Ruhezone im Hinterhof nicht die Rede sein könne.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. In Ermangelung eines Bebauungsplans sei das Vorhaben an seiner konkreten Umgebung zu messen und wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme unzulässig. Die Betroffenen seien hier unzumutbar beeinträchtigt. Aller Voraussicht nach würden die Geräusche des Türen- und Kofferraumschlagens die zulässigen nächtlichen Werte überschreiten. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.

Quelle und weitere Informationen: berlin.de/VG 13 K 184/19
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