Die Alleinerbin klagte daraufhin zunächst vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG). Aus der Wohnung habe zunächst das Inventar ausgeräumt beziehungsweise verkauft werden müssen, um mit erforderlichen Handwerkerarbeiten beginnen zu können. Die Renovierungsarbeiten vor dem Einzug seien erforderlich gewesen, da das Objekt Instandhaltungsrückstand aufgewiesen habe. Doch aufgrund des Handwerkermangels und gesundheitlicher Probleme der Alleinerbin konnten die Arbeiten nicht vorher durchgeführt werden.
Mit ihrer Klage vor dem FG Düsseldorf scheiterte die Alleinerbin jedoch zunächst. Das wollte sie allerdings nicht auf sich sitzen lassen. Sie ging in Revision. Vor dem BFH hatte sie dann Erfolg. Das Urteil vom FG wird aufgehoben und die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der BFH entschied in diesem Fall aber nur so, weil die Alleinerbein (Klägerin) glaubhaft machen und nachweisen konnte, wieso ein früherer Einzug in die Wohnung nicht möglich war.
Quelle: bundesfinanzhof.de/Urteil vom 16. März 2022, II R 6/21
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