Das Amtsgericht stellte jedoch fest, dass der hohe Verbrauch im Jahr 2021 auf einer zu niedrigen Schätzung des Vorjahres von 10.347 kWh beruhte, die im Nachhinein korrigiert wurde. Die Gasabrechnung sei insgesamt korrekt, da eine nachträgliche Korrektur der Schätzwerte zulässig ist. Die Möglichkeit einer besseren Verteilung der Kosten durch eine Ablesung des Verbrauchs am Ende des ersten Jahres habe die Klägerin nicht genutzt.
Die Beklagte (der Anbieter) habe deshalb von einer Schätzung Gebrauch gemacht. Das Amtsgericht betonte, dass dies den gesetzlich zulässigen Abrechnungsmechanismen entspricht. Die Klägerin sei daher nun verpflichtet, das tatsächlich bezogene Gas zu bezahlen. Das Urteil des Amtsgerichts München (Aktenzeichen: 172 C 12407/23) ist jedoch noch nicht rechtskräftig.
Quelle: justiz.bayern.de/AZ: 172 C 12407/23
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