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Mietendeckel: Einbehaltene Beträge kein Grund zu sofortiger Kündigung

Eine Vermieterin darf einer Mieterin, die ihre Miete aufgrund des Berliner Mietendeckels teilweise einbehalten hat, nicht sofort kündigen. Das entschied nun das Landgericht Berlin. Im vorliegenden Fall hatte die Mieterin seit März 2020 im Vertrauen auf die Mietbegrenzung einen Teil der Miete einbehalten. Diesen Teil zahlte sie nach dem Aus des Mietendeckels im Frühjahr 2021 nicht umgehend zurück, sondern erst im Juni 2021.

Daraufhin kündigte ihr die Vermieterin wegen Zahlungsverzuges und erhob vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte eine Räumungsklage. Ohne Erfolg. Auch die Berufung vor dem Landgericht Berlin scheiterte. Grundsätzlich könne ein Vermieter die einbehaltenen Beträge zwar zurückverlangen, so das Landgericht. Jedoch muss dem Mieter vorab eine Zahlungsaufforderung oder eine Mahnung zugehen.

Im vorliegenden Fall hatte die Vermieterin die Mieterin weder zur Zahlung aufgefordert noch eine Mahnung ausgestellt. Das Landgericht Berlin wies in seiner Entscheidung auch auf Folgendes hin: Die Rechtsfragen, die sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Zusammenhang mit dem Berliner Mietendeckel ergeben, sind für Mieter – auch unter Heranziehung professionellen Rechtsrats – nur aufwendig und schwer zu beurteilen.

Quelle: Landgericht Berlin/Aktenzeichen 67 S 298/21
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