Im vorliegenden Fall hatte die Immobiliengesellschaft gegen die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts geklagt. Sie hatte ein Mehrfamilienhaus im Berliner Stadtbezirk Friedrichshain-Kreuzberg erworben, in dem sich 20 Mietwohnungen und zwei Gewerbeeinheiten befinden. Das Mehrfamilienhaus liegt auf einem Grundstück, das laut BVerwG dem Schutz der Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen dient. Diese Praxis wird auch als „Milieuschutzsatzung“ bezeichnet. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg, vor dem BVerwG allerdings schon.
Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass laut Paragraf 26 Nr. 4 Alt 2 des Baugesetzbuches „die Ausübung des Vorkaufrechts ausgeschlossen [ist], wenn das Grundstück entsprechend den Zielen oder Zwecken der städtebaulichen Maßnahmen bebaut ist und genutzt wird und eine auf ihm errichtete bauliche Anlage keine Missstände oder Mängel […] aufweist“. Der Deutsche Mieterbund kritisiert dazu: „Mit anderen Worten: Die Gemeinde darf das Vorkaufsrecht auch im Milieuschutzgebiet nur geltend machen, wenn es sich um eine zweckentfremdete Schrottimmobilie handelt.“
Quellen: BVerwG/Mieterbund/wavepoint
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