Die Schonfristzahlung gilt allerdings nicht, wenn den Mietern neben der fristlosen auch eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wird. In diesem Fall müssen die Mieter also trotzdem ausziehen. Das entschied kürzlich der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH, VIII ZR 91/20).
Im vorliegenden Fall bekam der Beklagte von seiner Vermieterin (Klägerin) eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung, als Mietrückstände von 2.600 Euro aufliefen. Der Beklagte hatte die Miete 2018 wegen angeblicher Mängel gemindert. Er beglich die Mietrückstände nach Erhalt der Räumungsklage. Die Vermieterin klagte bereits in Vorinstanzen auf Zahlung und Räumung und bekam schließlich vom BGH Recht.
Quelle: BGH, AZ: VIII ZR 91/20/hausundgrundneuss.de/hausundgrundmietverträge.de
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